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Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffe
1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der EKRAFT GmbH, Raiffeisenstraße 4, 87773 Pleß („EKRAFT“ oder „wir“), mit ihren Kunden über Werk- und Bauleistungen, Wartungs- und Serviceleistungen sowie über die Lieferung von Waren. Dazu gehören insbesondere die Montage und Errichtung von Batteriespeichern, Photovoltaikanlagen, Energiespeichern und Ladeinfrastruktur, Leistungen an Netz und Infrastruktur einschließlich Mittelspannungsanschlüssen, Transformatorenstationen und Netzersatzanlagen, die Elektroinstallation, die Gebäudeautomation einschließlich Energiemanagement sowie die Lieferung von Kabeltragsystemen.
1.2EKRAFT ist ein Meisterbetrieb des Elektrotechniker-Handwerks und in die Handwerksrolle der Handwerkskammer für Schwaben eingetragen.
1.3Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen stehen Unternehmern gleich. „Kunde“ bezeichnet Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen.
1.4Teil A gilt für alle Verträge. Teil B gilt ergänzend für Werk- und Bauleistungen, Teil C für Warenlieferungen mit Ausnahme der Komponenten einer Anlage nach Ziffer 11.6 und Teil D für Wartung und Service. Teil E enthält besondere Bestimmungen für Verbraucher, Teil F besondere Bestimmungen für Unternehmer; diese gehen den Teilen A bis D vor, soweit sie abweichende Regelungen treffen. Teil G enthält die Schlussbestimmungen.
1.5Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in ihrer Kenntnis Leistungen erbringen. Sie gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
1.6Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gelten nacheinander: die Vertragsurkunde bzw. das vom Kunden angenommene Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung, unsere Auftragsbestätigung, soweit sie eine Bestellung des Kunden annimmt, diese AGB und die gesetzlichen Vorschriften. Weicht eine Auftragsbestätigung von unserem Angebot oder von der Bestellung des Kunden ab, gilt die Abweichung nur, wenn wir sie deutlich hervorgehoben haben und der Kunde ihr zustimmt.
1.7Verweise auf Paragrafen und Ziffern ohne Angabe eines Gesetzes beziehen sich auf diese AGB.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen
2.1Darstellungen unserer Leistungen auf unserer Website, in Prospekten und in sonstigen Werbeunterlagen sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.
2.2Enthält unser Angebot eine Bindefrist, sind wir bis zu deren Ablauf an das Angebot gebunden. Im Übrigen gelten für die Annahme unserer Angebote die gesetzlichen Vorschriften.
2.3Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde unser Angebot annimmt oder wir eine Bestellung des Kunden durch Auftragsbestätigung in Textform annehmen. Gegenüber Unternehmern kann die Annahme auch dadurch erfolgen, dass wir mit der Ausführung beginnen oder die Ware ausliefern.
2.4Unsere Monteure und sonstigen Mitarbeiter auf der Baustelle sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen über Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen oder die Vergütung zu treffen, es sei denn, wir haben ihnen hierzu Vollmacht erteilt. Wir empfehlen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags in Textform festzuhalten.
2.5Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Für unverbindliche Kostenvoranschläge gilt § 649 BGB. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist nur vergütungspflichtig, wenn dies vorher vereinbart wurde.
2.6An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Planungen, Zeichnungen, Berechnungen und ähnlichen Unterlagen, die wir dem Kunden überlassen, behalten wir uns die Urheberrechte vor. Der Kunde darf sie nur zur Prüfung und Durchführung des Vertrags verwenden und Dritten nur zugänglich machen, soweit dies hierfür erforderlich ist (z. B. Netzbetreibern, Behörden, Förderstellen, Finanzierern, Versicherern oder anderen beteiligten Gewerken). Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind individuell für den Kunden erstellte Unterlagen auf unser Verlangen zurückzugeben oder zu löschen. Die Anlagendokumentation nach Ziffer 11.5 einschließlich Schaltplänen und Prüfprotokollen geht mit der Übergabe in das Eigentum des Kunden über; er darf sie für Betrieb, Wartung, Instandsetzung, Erweiterung und Veräußerung der Anlage verwenden und hierzu an Dritte weitergeben.
§ 3 Leistungsinhalt, Beschaffenheit, Komponenten
3.1Art und Umfang unserer Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag, insbesondere aus Angebot und Leistungsbeschreibung. Genehmigungsplanung, Statik, Gerüst-, Erd-, Tiefbau-, Bau- und Dacharbeiten sowie die Vertretung des Kunden im Netzanschlussverfahren schulden wir nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart oder in Ziffer 11.6 vorgesehen sind. Die für die fachgerechte Ausführung unserer Leistung erforderliche Ausführungsplanung (z. B. Auslegung, Leitungs- und Schutzdimensionierung, Stringplanung) sowie die Erklärungen und Meldungen, die nach den Vorschriften des Netzbetreibers nur ein in dessen Installateurverzeichnis eingetragener Elektrofachbetrieb abgeben kann (insbesondere die Fertigmeldung der von uns errichteten Anlage), erbringen wir stets als Teil unserer Leistung.
3.2Abbildungen und Zeichnungen sowie Maß- und Gewichtsangaben in unseren Unterlagen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Die im Angebot genannten Nennwerte (z. B. Modulleistung in kWp, nutzbare Speicherkapazität in kWh bei Übergabe, Wechselrichterleistung in kW) sind vereinbarte Beschaffenheit; für sie gelten die Toleranzen, die im Datenblatt des Herstellers ausgewiesen sind, das wir dem Kunden mit dem Angebot zur Verfügung stellen. Gegenüber Verbrauchern bleiben die objektiven Anforderungen an die Ware (§ 434 Abs. 3 BGB) unberührt; eine Abweichung davon gilt nur, wenn sie dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens mitgeteilt und im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart worden ist (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Garantie im Sinne von § 443 BGB übernehmen wir nur, soweit wir sie in einer Erklärung oder in einschlägiger Werbung eingehen.
3.3Wir sind berechtigt, anstelle der im Angebot bezeichneten Komponenten (z. B. Module, Wechselrichter, Speichersysteme, Schalt-, Mess- und Steuerungstechnik) gleichwertige Komponenten einzusetzen, wenn die bezeichneten Komponenten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind oder aufgrund rechtlicher oder technischer Vorgaben, insbesondere des Netzbetreibers, nicht eingesetzt werden dürfen. Gleichwertig ist eine Komponente nur, wenn sie in Nennleistung bzw. nutzbarer Kapazität, Wirkungsgrad, Funktionsumfang und Qualität mindestens gleichwertig ist, mit den übrigen Anlagenteilen und dem vorhandenen Energiemanagement kompatibel und netztechnisch zulässig ist, die Förderfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigt, Umfang und Dauer der Herstellergarantie nicht hinter denen der angebotenen Komponente zurückbleiben und das äußere Erscheinungsbild nicht wesentlich abweicht. Wir teilen dem Kunden den beabsichtigten Austausch vor dem Einsatz unter Angabe der Ersatzkomponente in Textform mit. Führt der Austausch zu Mehrkosten für den Kunden, bedarf er seiner Zustimmung; stimmt der Kunde nicht zu, verlängern sich die Ausführungsfristen bis zur Verfügbarkeit einer Komponente, die ohne Mehrkosten eingesetzt werden kann, und Ziffer 5.4 gilt entsprechend.
3.4Ertragsprognosen, Simulationen, Berechnungen zu Eigenverbrauch und Autarkie sowie Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen beruhen auf Annahmen, insbesondere zu Witterung, Verbrauchsverhalten, Energiepreisen und Rechtslage, auf die wir keinen Einfluss haben. Die darin genannten Werte sind Erwartungswerte; ihr Erreichen schulden wir nur, wenn es ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart oder garantiert ist. Unberührt bleibt unsere Pflicht, die Anlage auf Grundlage der uns mitgeteilten Daten fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu dimensionieren und auszuführen; Minderleistungen, die auf Planungs-, Dimensionierungs- oder Ausführungsfehlern beruhen, sind Mängel. Für die sorgfältige Erstellung der Prognosen haften wir nach § 8. Gegenüber Verbrauchern bleiben § 434 Abs. 3 und § 476 Abs. 1 BGB unberührt.
3.5Die Gewährung und die Höhe von Fördermitteln, Einspeisevergütungen, Marktprämien, steuerlichen Vergünstigungen oder sonstigen Zahlungen Dritter schulden wir nicht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Übernehmen wir eine Antragstellung, schulden wir deren ordnungsgemäße Vorbereitung und Einreichung, nicht deren Erfolg. Soweit wir die Antragstellung nicht übernommen haben, klärt der Kunde die Fördervoraussetzungen selbst, insbesondere ob ein Antrag vor Vertragsschluss oder vor Beginn der Arbeiten gestellt werden muss. § 8 bleibt unberührt.
§ 4 Preise und Zahlung
4.1Es gelten die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Preise. Preise gegenüber Verbrauchern sind Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht die Steuer nach § 13b UStG vom Leistungsempfänger geschuldet wird.
4.2Die Zahlungsbedingungen, insbesondere Fälligkeit, Zahlungsfristen, Abschlags- und Vorauszahlungen sowie etwaige Sicherheiten, werden im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag geregelt. Soweit dort nichts geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4.3Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und vom Kunden beauftragt werden, werden gesondert vergütet. Maßgeblich ist die für die zusätzliche Leistung getroffene Vereinbarung; fehlt eine solche, gilt bei Anordnungen nach § 650b BGB die Vorschrift des § 650c BGB und im Übrigen § 632 Abs. 2 BGB.
4.4Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4.5Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir nach Maßgabe des § 321 BGB berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist, und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
4.6Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder Fertigstellungsmehrkosten. Die gesetzlichen Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden, insbesondere nach §§ 320 und 641 Abs. 3 BGB, bleiben unberührt; für Unternehmer gilt ergänzend Ziffer 26.5.
4.7Bei Bauverträgen bleiben unsere Ansprüche auf Sicherheitsleistung nach § 650f BGB und auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB unberührt. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nach § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB auch gegenüber Verbrauchern, wenn weder ein Verbraucherbauvertrag noch ein Bauträgervertrag vorliegt.
§ 5 Termine, Leistungshindernisse
5.1Liefer- und Ausführungstermine ergeben sich aus dem Vertrag. Ein Termin ist verbindlich, wenn er als verbindlich bezeichnet oder als Termin angegeben ist, bis zu dem wir uns zur Leistung verpflichten. Als voraussichtlich bezeichnete Termine dürfen wir um höchstens vier Wochen überschreiten; der Ablauf dieser vier Wochen gilt als verbindlicher Termin. Ist kein Termin vereinbart, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5.2Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten (§ 12) rechtzeitig erfüllt, die erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Zusagen – etwa die Netzanschlusszusage des Netzbetreibers – vorliegen und Vorleistungen anderer Gewerke rechtzeitig fertiggestellt sind. Dies gilt nicht, soweit die Herbeiführung der Genehmigung, Zustimmung oder Zusage oder die Vorleistung von uns geschuldet ist oder ihre Verzögerung von uns zu vertreten ist, etwa weil wir eine übernommene Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht haben.
5.3Werden wir durch höhere Gewalt oder andere Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, an der rechtzeitigen Leistung gehindert, verlängern sich die Liefer- und Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Solche Umstände sind insbesondere Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Störungen der Verkehrswege, Epidemien, Witterungsverhältnisse, mit denen bei Vertragsschluss für den Ausführungszeitraum nicht gerechnet werden musste und die eine fachgerechte Ausführung ausschließen, von uns nicht zu vertretende Verzögerungen durch Netzbetreiber oder Behörden sowie die nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten, obwohl wir mit ihnen rechtzeitig ein verbindliches, zur Erfüllung des Vertrags ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir zeigen dem Kunden Beginn und voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich in Textform an.
5.4Dauert eine Behinderung nach Ziffer 5.3 so lange an, dass einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist, kann jede Vertragspartei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen. Bereits erhaltene Gegenleistungen für nicht erbrachte Leistungen erstatten wir unverzüglich. Gesetzliche Rechte des Kunden bei einem von uns zu vertretenden Verzug bleiben unberührt.
5.5Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 304, 642 und 643 BGB. Danach können wir insbesondere Ersatz der Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot sowie für Aufbewahrung und Erhaltung von Material und eine angemessene Entschädigung für die Dauer des Annahmeverzugs verlangen. Eine vom Kunden gewünschte Verschiebung bedarf einer Vereinbarung, die auch die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt; bei Bauverträgen bleiben §§ 650b und 650c BGB unberührt.
5.6Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Gegenüber Verbrauchern erfolgen Teillieferungen nur nach vorheriger Abstimmung.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1Gelieferte Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung aus dem jeweiligen Vertrag unser Eigentum (Vorbehaltsware). Für Unternehmer gilt ergänzend § 27.
6.2Werden Vorbehaltsware oder Materialien durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes, richtet sich der Eigentumsübergang nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 946 ff. BGB). Im Übrigen gilt Ziffer 6.1.
6.3Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen setzt den Rücktritt voraus; bei Zahlungsverzug ist der Rücktritt erst nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zulässig, soweit die Fristsetzung nicht nach dem Gesetz entbehrlich ist.
6.4Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, unverzüglich anzuzeigen.
§ 7 Mängelansprüche
7.1Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Für Unternehmer gelten ergänzend §§ 25 und 26, für Verbraucher § 22.
7.2Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Bei Werkleistungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung (§ 635 Abs. 1 BGB). Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern wählt der Kunde die Art der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB); vor der Nacherfüllung weisen wir ihn auf dieses Wahlrecht und darauf hin, dass sich die Verjährungsfrist bei einer Nachbesserung einmalig um zwölf Monate verlängert (§ 475 Abs. 4, § 475e Abs. 5 BGB).
7.3Kein Mangel unserer Leistung sind Schäden und Funktionsbeeinträchtigungen, die erst nach Gefahrübergang bzw. Abnahme entstehen und ausschließlich auf einer der folgenden Ursachen beruhen: natürliche Abnutzung; unsachgemäße Bedienung oder Behandlung; Nichtbeachtung der übergebenen Bedienungs- und Wartungsanleitungen; Unterlassen einer in der übergebenen Dokumentation vorgeschriebenen Wartung; Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, einschließlich Änderungen an Software, Firmware oder Konfiguration; äußere Einwirkungen, für die die Anlage nach dem Vertrag und den anerkannten Regeln der Technik nicht ausgelegt sein muss (z. B. Blitzeinschlag, Hagel oberhalb der normativen Prüfanforderungen, Hochwasser, Tierverbiss). Aktualisierungen von Software oder Firmware, die wir oder der Hersteller bereitstellen, sind keine Eingriffe Dritter im Sinne von Satz 1. Fehlerhafte Vorleistungen anderer Gewerke begründen keinen Mangel unserer Leistung, wenn wir die Vorleistung mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und den Kunden auf erkennbare Bedenken hingewiesen haben. Die gesetzlichen Vorschriften über die Beweislast, insbesondere § 477 BGB, bleiben unberührt.
7.4Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gerügter Mangel nicht besteht und die Ursache der gerügten Erscheinung nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt, können wir Ersatz der uns für Prüfung und Fehlersuche entstandenen erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Kunde bei einer ihm nach seinen Kenntnissen und Möglichkeiten zumutbaren Prüfung hätte erkennen können, dass kein Mangel unserer Leistung vorliegt. Mängel gelieferter Komponenten liegen in unserem Verantwortungsbereich, auch wenn sie auf einem Fehler des Herstellers beruhen. Der Kunde muss die technische Ursache einer Störung nicht ermitteln; die Beschreibung des Erscheinungsbildes genügt.
7.5Garantien von Herstellern bestehen unabhängig von unserer gesetzlichen Mängelhaftung nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen gegenüber dem Hersteller. Wir übergeben dem Kunden die uns vorliegenden Garantieunterlagen. Unterstützen wir den Kunden auf seinen Wunsch bei der Geltendmachung einer Herstellergarantie in einem Fall, für den wir nicht aus Mängelhaftung einzustehen haben, vergütet der Kunde diesen Aufwand, wenn wir ihn vorher auf die Vergütungspflicht und deren voraussichtliche Höhe hingewiesen haben. Soweit wir aus Mängelhaftung einzustehen haben, kann der Kunde die Nacherfüllung unmittelbar von uns verlangen; auf eine vorrangige Inanspruchnahme des Herstellers verweisen wir ihn nicht.
7.6Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln bestehen nur nach Maßgabe von § 8.
§ 8 Haftung
8.1Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer von uns übernommenen Garantie.
8.2Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
8.3Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
8.4Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unsere Haftung in den Fällen der Ziffer 8.2 auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf 2.000.000 € je Schadensfall, begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 8.1.
8.5Die Ziffern 8.1 bis 8.4 gelten für Ansprüche aus jedem Rechtsgrund, auch aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen, sowie für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
8.6Erfordern unsere Arbeiten eine Unterbrechung der Stromversorgung oder die Außerbetriebnahme von Anlagenteilen, stimmen wir den Zeitpunkt mit dem Kunden ab. Der Kunde trifft die ihm zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz empfindlicher Geräte und Prozesse (z. B. IT-Systeme, Kühl- und Medizintechnik, Produktionsanlagen) und zur Sicherung seiner Daten. Unsere Haftung nach den Ziffern 8.1 bis 8.4 bleibt unberührt.
§ 9 Programmierung, Software, Zugangsdaten, Fernzugriff
9.1Programmieren oder konfigurieren wir für den Kunden Steuerungen, Gebäudeautomations- oder Energiemanagementsysteme, räumen wir ihm an den Ergebnissen das einfache, zeitlich unbeschränkte Recht ein, sie für Betrieb, Wartung, Änderung und Erweiterung der jeweiligen Anlage zu nutzen und hierfür auch durch Dritte bearbeiten zu lassen. Nach Abschluss der Arbeiten übergeben wir dem Kunden die aktuelle Projekt- bzw. Konfigurationsdatei. Das Nutzungsrecht geht bei einer Veräußerung der Anlage auf den Erwerber über. An allgemeinen, nicht kundenspezifisch erstellten Programmbausteinen und Vorlagen erhält der Kunde Nutzungsrechte nur als Bestandteil der übergebenen Konfiguration. Für Mängel, die auf Änderungen des Kunden oder Dritter beruhen, gilt Ziffer 7.3.
9.2Für Software und Firmware von Herstellern gelten deren Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Die Einspielung von Aktualisierungen und die Pflege von Hersteller-Software schulden wir nur, soweit dies gesondert vereinbart ist; gesetzliche Aktualisierungspflichten bleiben unberührt (Ziffer 22.1).
9.3Nach Abschluss der Arbeiten übergeben wir dem Kunden die für Betrieb und Verwaltung der Anlage erforderlichen Zugangsdaten einschließlich der Administratorzugänge; voreingestellte Standardpasswörter ändern wir vor der Übergabe. Danach ist der Kunde für die sichere Verwahrung der Zugangsdaten sowie für die Sicherheit seines Netzwerks und seiner Internetverbindung verantwortlich, soweit nicht wir Netzwerkkomponenten geliefert, eingerichtet oder ihre Betreuung übernommen haben. § 8 bleibt unberührt.
9.4Einen Fernzugriff auf Anlagen des Kunden, etwa zur Fernwartung, Überwachung oder Fehleranalyse, nehmen wir nur mit Zustimmung des Kunden vor. Die hierfür erforderliche Internetverbindung stellt der Kunde bereit. Personenbezogene Daten, die wir dabei erhalten, verarbeiten wir nur zu den vereinbarten Zwecken; soweit wir sie im Auftrag eines Kunden verarbeiten, der für die Verarbeitung verantwortlich ist, schließen wir mit ihm vor Beginn des Fernzugriffs eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
§ 10 Datenschutz
10.1Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Soweit es zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist, übermitteln wir Daten an Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Behörden, Förderstellen und beteiligte Nachunternehmer.
10.2Einzelheiten enthält unsere Datenschutzerklärung unter www.ekraft.energy/datenschutz/.
Teil B – Werk- und Bauleistungen
§ 11 Ausführung, Netzanschluss, Dokumentation
11.1Wir führen unsere Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen elektrotechnischen Normen und den technischen Anschlussbedingungen des zuständigen Netzbetreibers aus. Wir sind berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen; unsere Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt.
11.2Soweit vereinbart, übernehmen wir die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber und die Abwicklung des Netzanschlussverfahrens im Namen des Kunden. Der Kunde erteilt uns die hierfür erforderlichen Vollmachten und stellt die notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung. Inhalt und Dauer der Entscheidungen von Netzbetreibern und Behörden, etwa zur Netzverträglichkeit, zur Anschlusszusage, zur Zählersetzung und zur Inbetriebsetzung durch den Netzbetreiber, liegen außerhalb unseres Einflussbereichs.
11.3Kosten und Entgelte Dritter, insbesondere des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers (z. B. Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse, Mess- und Zählerentgelte), sowie behördliche Gebühren trägt der Kunde, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
11.4Stellt sich vor oder während der Ausführung heraus, dass die vorhandene elektrische Anlage, der Zählerplatz, die Gebäudesubstanz oder die Tragfähigkeit von Dach- und Montageflächen den technischen oder rechtlichen Anforderungen an die vereinbarte Leistung nicht genügt, teilen wir dies dem Kunden unverzüglich in Textform mit und unterbreiten ihm ein Angebot für die erforderlichen zusätzlichen Leistungen. Eine zusätzliche Vergütung steht uns zu, soweit diese Leistungen nach dem Vertrag nicht geschuldet sind; § 13 gilt. Beauftragt der Kunde die erforderlichen Leistungen nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist und lässt er sie auch nicht durch Dritte ausführen, kann jede Vertragspartei den Vertrag hinsichtlich der nicht ausführbaren Leistungen kündigen; wir können dann einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der darin nicht inbegriffenen Auslagen verlangen (§ 645 Abs. 1 BGB entsprechend).
11.5Nach Fertigstellung übergeben wir dem Kunden die nach den anerkannten Regeln der Technik vorgeschriebene Anlagendokumentation einschließlich der Prüfprotokolle und weisen ihn in die Bedienung der Anlage ein.
11.6Errichten wir eine Photovoltaik-, Batteriespeicher-, Ladeinfrastruktur- oder Gebäudeautomationsanlage, schulden wir als einheitliche Werkleistung die Herstellung einer funktionsfähigen, von uns in Betrieb genommenen Anlage. Dazu gehören insbesondere die Planung der Anlage durch uns, ihre Anpassung an Gebäude, Dach- bzw. Aufstellfläche und Hausanschluss, die Einbindung in das Energiemanagement, die Inbetriebnahme sowie, abweichend von Ziffer 11.2 Satz 1, die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Lieferung der Komponenten ist Bestandteil dieser Werkleistung. Leistungen des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers, insbesondere die Herstellung des Netzanschlusses, die Zählersetzung und die Inbetriebsetzung durch den Netzbetreiber, schulden wir nicht; insoweit gilt Ziffer 14.4.
§ 12 Mitwirkungspflichten des Kunden
12.1Soweit nichts anderes vereinbart ist, schafft der Kunde rechtzeitig und auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Ausführung. Er hat insbesondere:
a)den ungehinderten Zugang zur Leistungsstelle und zu den betroffenen Gebäudeteilen, Dachflächen, Technik- und Zählerräumen während der üblichen Arbeitszeiten zu ermöglichen; Zufahrtswege und Montageflächen müssen für die eingesetzten Fahrzeuge, Hebezeuge und Lasten geeignet und geräumt sein;
b)Baustrom und Wasser sowie geeignete Flächen zur Lagerung von Material und Werkzeug bereitzustellen, soweit erforderlich und zumutbar verschließbar;
c)vor Beginn der Arbeiten die ihm bekannten oder ihm zugänglichen Angaben (z. B. Bestandspläne) über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und sonstiger Leitungen sowie über ihm bekannte Schadstoffe (z. B. asbesthaltige Bauteile) zu machen; unsere Pflicht, vor Bohr-, Stemm- und Erdarbeiten die Lage von Leitungen mit fachüblichen Mitteln zu prüfen, bleibt unberührt;
d)die ihm vorliegenden Angaben und Unterlagen zur Statik und Tragfähigkeit von Gebäuden, Dächern und Fundamenten zur Verfügung zu stellen, soweit deren Ermittlung nicht von uns geschuldet ist; unsere Pflicht, auf erkennbare Bedenken gegen die Tragfähigkeit hinzuweisen, bleibt unberührt;
e)erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen sowie die Zustimmungen von Eigentümern, Miteigentümern, Vermietern oder Verpächtern einzuholen, soweit dies nicht ausdrücklich uns übertragen ist;
f)bauseitige Vorleistungen und Leistungen anderer Gewerke (z. B. Erd-, Fundament-, Tiefbau- und Dacharbeiten) so rechtzeitig fertigzustellen, dass unsere Arbeiten vereinbarungsgemäß beginnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
12.2Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, gelten §§ 642 und 643 BGB; Ziffer 5.5 gilt entsprechend.
§ 13 Änderungen, zusätzliche Leistungen, Stundenlohnarbeiten
13.1Bei Bauverträgen richten sich Änderungsbegehren des Kunden und die Anpassung der Vergütung nach §§ 650b und 650c BGB. Bei sonstigen Werkverträgen bedürfen Änderungen der Leistung einer Vereinbarung; für die Vergütung gilt Ziffer 4.3.
13.2Stundenlohnarbeiten führen wir nur aus, wenn sie vereinbart sind. Wir weisen die geleisteten Stunden und das verbrauchte Material durch Arbeitsnachweise nach, die wir dem Kunden spätestens eine Woche nach Ausführung zur Gegenzeichnung vorlegen. Erhebt der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang eines Arbeitsnachweises Einwendungen in Textform, gilt der Nachweis als anerkannt, wenn wir den Kunden bei der Vorlage in Textform auf diese Frist und die Bedeutung seines Schweigens besonders hingewiesen haben.
§ 14 Abnahme
14.1Der Kunde ist verpflichtet, unsere Werkleistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).
14.2Die Abnahme soll gemeinsam erfolgen und in einem Abnahmeprotokoll festgehalten werden, in dem festgestellte Mängel und Vorbehalte des Kunden aufgeführt werden.
14.3Die Werkleistung gilt auch als abgenommen, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Kunde Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn wir ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen haben.
14.4Die Fertigstellung unserer Leistung setzt nicht voraus, dass der Netzbetreiber den Netzanschluss herstellt, den Zähler setzt oder die Anlage in Betrieb nimmt, soweit diese Leistungen nicht von uns geschuldet sind und eine Verzögerung nicht von uns zu vertreten ist. Die Erklärungen und Meldungen gegenüber dem Netzbetreiber, die uns als eingetragenem Elektrofachbetrieb obliegen (Ziffer 3.1), gehören zu unserer Leistung. Funktionsprüfungen, die erst nach Herstellung des Netzanschlusses möglich sind, holen wir unverzüglich danach nach und dokumentieren sie. Zeigen sich dabei Mängel, die vorher nicht erkennbar waren, wird vermutet, dass sie bereits bei der Abnahme vorhanden waren.
14.5Ein von uns vor Fertigstellung durchgeführter Probebetrieb sowie Testläufe und Einweisungen stellen für sich genommen keine Abnahme dar. Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
14.6Verweigert der Kunde bei einem Bauvertrag die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands der Leistung mitzuwirken (§ 650g BGB).
§ 15 Gefahrtragung, Kündigung
15.1Bis zur Abnahme tragen wir die Gefahr nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 644, 645 BGB). Der Kunde trifft zum Schutz der auf der Baustelle befindlichen Materialien, Geräte und bereits erbrachten Leistungen die ihm zumutbaren Maßnahmen, die er auch zum Schutz seines eigenen Eigentums ergreifen würde.
15.2Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 648 und 648a BGB. Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form (§ 650h BGB).
Teil C – Warenlieferungen
§ 16 Lieferung und Gefahrübergang
16.1Warenlieferungen, insbesondere von Kabeltragsystemen, erfolgen nach Vereinbarung durch Abholung ab unserem Lager oder durch Versand an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Für Komponenten, die wir als Bestandteil einer Werkleistung nach Ziffer 11.6 liefern und einbauen, gilt Teil C nicht.
16.2Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ihrer Übergabe an den Kunden auf diesen über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Für Unternehmer gilt ergänzend Ziffer 28.1.
16.3Zuschnitte und Sonderanfertigungen fertigen wir nach den Angaben des Kunden; für die Richtigkeit dieser Angaben ist der Kunde verantwortlich.
16.4Eine Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware schulden wir nicht. Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern (§ 20) bleiben unberührt.
§ 17 Transportschäden, Verpackung
17.1Offensichtliche Transportschäden soll der Kunde möglichst sofort beim Zusteller reklamieren und uns unverzüglich anzeigen. Für Verbraucher hat ein Versäumnis keine Auswirkungen auf ihre gesetzlichen Ansprüche; für Unternehmer gilt § 25.
17.2Verpackungen nehmen wir nach Maßgabe der jeweils geltenden verpackungsrechtlichen Vorschriften zurück.
Teil D – Wartung und Service
§ 18 Wartung und Service
18.1Umfang, Intervalle, Laufzeit und Vergütung von Wartungsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Wartungsvertrag bzw. Angebot.
18.2Die Wartung umfasst die vereinbarten Inspektions-, Prüf- und Wartungsarbeiten. Instandsetzungen, Ersatz- und Verschleißteile sowie Störungsbeseitigungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden gesondert vergütet; dies gilt nicht für die Beseitigung von Mängeln, für die wir aus einem anderen Vertrag, insbesondere dem Errichtungs- oder Liefervertrag, einzustehen haben. Über erforderliche Instandsetzungen informieren wir den Kunden vor der Ausführung und führen sie nach seiner Beauftragung aus. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Sachen dürfen wir auch ohne vorherige Beauftragung vornehmen, wenn der Kunde nicht rechtzeitig erreichbar ist; sie werden nach den vereinbarten, hilfsweise den üblichen Sätzen vergütet, soweit sie nicht einen Mangel unserer Leistung betreffen.
18.3Der Kunde gewährt zu den vereinbarten Terminen Zugang zur Anlage und stellt die für die Wartung erforderlichen Informationen, etwa Betriebs- und Störungsmeldungen, zur Verfügung. Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht wahrgenommen werden, können wir Ersatz des uns dadurch entstandenen Aufwands verlangen.
18.4Die Wartung lässt die Pflichten des Kunden als Betreiber der Anlage unberührt, insbesondere zu Sichtkontrollen, zur Beachtung von Störmeldungen und zu wiederkehrenden Prüfungen, soweit diese nicht ausdrücklich uns übertragen sind.
18.5Für Wartungsverträge mit Verbrauchern gilt ergänzend Ziffer 22.3.
Teil E – Besondere Bestimmungen für Verbraucher
§ 19 Geltung
19.1Die Bestimmungen dieses Teils gelten nur für Verträge mit Verbrauchern. Sie gehen den übrigen Bestimmungen dieser AGB vor.
19.2Zwingende gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern bleiben in jedem Fall unberührt.
§ 20 Widerrufsrecht
20.1Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu (§ 312g BGB). Über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für seine Ausübung unterrichtet die Widerrufsbelehrung in Ziffer 20.4; das Muster-Widerrufsformular enthält Ziffer 20.5. Diese AGB übergeben wir dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung, bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger, bei Fernabsatzverträgen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail). Im Angebot geben wir an, ob der Vertrag unter Buchstabe a oder b der Ziffer 20.4 fällt; liefern wir mit dem Vertrag Waren, ist dies stets Buchstabe b. Wäre die Widerrufsfrist bei einem Vertrag nach Buchstabe b nach dem Gesetz bereits ab Vertragsabschluss zu berechnen, etwa weil der Vertrag als Werkvertrag über eine Dienstleistung einzuordnen ist, räumen wir dem Verbraucher das Widerrufsrecht mit dem in Buchstabe b bestimmten späteren Fristbeginn ein; für dieses Widerrufsrecht gelten die gesetzlichen Vorschriften entsprechend.
20.2Das Widerrufsrecht besteht nach § 312g Abs. 2 BGB unter anderem nicht bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, sowie bei Verträgen, bei denen der Verbraucher uns ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Im letztgenannten Fall besteht das Widerrufsrecht jedoch für weitere bei dem Besuch erbrachte Leistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, und für bei dem Besuch gelieferte Waren, die bei der Reparatur oder Instandhaltung nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden. Auf den erstgenannten Ausschluss berufen wir uns bei Verträgen über die Errichtung einer Anlage nach Ziffer 11.6 nicht.
20.3Mit der Ausführung von Werk- und Dienstleistungen (z. B. Planung, Montage, Installation, Inbetriebnahme) beginnen wir vor Ablauf der Widerrufsfrist nur, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt; bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss er das Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papier oder E-Mail) übermitteln. Widerruft der Verbraucher nach einem solchen Verlangen, schuldet er uns für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen einen angemessenen Betrag (§ 357a Abs. 2 BGB). Bei Verträgen nach Buchstabe a der Ziffer 20.4 erlischt das Widerrufsrecht mit der vollständigen Erbringung der Leistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Ausführung das Verlangen nach Satz 1 erklärt und zusätzlich bestätigt hat, dass er Kenntnis davon hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch uns erlischt; hat der Verbraucher uns ausdrücklich aufgefordert, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, genügt hierfür das Verlangen nach Satz 1 (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 und 3 BGB). Verlangen und Bestätigung sind freiwillig. Der Verbraucher erklärt sie durch eine eigene, gesondert abgegebene Erklärung, etwa durch Ankreuzen und Unterschrift im Auftragsformular; die Einbeziehung oder Unterzeichnung dieser AGB ersetzt sie nicht. Erklärt der Verbraucher das Verlangen nicht, beginnen wir mit der Ausführung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist; vereinbarte Ausführungstermine verschieben sich entsprechend.
20.4Für Verträge, bei denen Verbrauchern nach Ziffer 20.1 ein Widerrufsrecht zusteht, gilt folgende Widerrufsbelehrung:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage
a)bei Verträgen, mit denen wir Ihnen keine Waren liefern (z. B. Prüfung, Messung, Programmierung, Beratung, Wartung oder Reparatur, jeweils ohne Lieferung von Teilen), ab dem Tag des Vertragsabschlusses;
b)bei Verträgen, mit denen wir Ihnen Waren liefern – auch wenn wir die Waren einbauen oder mit ihnen eine Anlage errichten, etwa eine Photovoltaik-, Batteriespeicher-, Ladeinfrastruktur- oder Gebäudeautomationsanlage (Ziffer 11.6) –, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Werden Waren in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert, ist die letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück maßgeblich.
Welcher Buchstabe für Ihren Vertrag gilt, ist zusätzlich im Angebot angegeben.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (EKRAFT GmbH, Raiffeisenstraße 4, 87773 Pleß, Telefon: +49 8335 34297-0, E-Mail: kontakt@ekraft.energy) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular in Ziffer 20.5 verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Bei Verträgen nach Buchstabe b gilt zusätzlich: Wir holen die Waren ab. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen – dazu gehören auch Werkleistungen wie Planung, Montage, Installation und Inbetriebnahme – während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
20.5Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An EKRAFT GmbH, Raiffeisenstraße 4, 87773 Pleß, E-Mail: kontakt@ekraft.energy:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*):
Name des/der Verbraucher(s):
Anschrift des/der Verbraucher(s):
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
Datum:
(*) Unzutreffendes streichen.
§ 21 Verbraucherbauverträge
21.1Verträge über den Bau eines neuen Gebäudes oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (Verbraucherbauverträge, § 650i Abs. 1 BGB) schließen wir mit Verbrauchern nicht ab. Ist ein Vertrag ausnahmsweise gleichwohl als Verbraucherbauvertrag einzuordnen, gelten ergänzend die §§ 650i bis 650n BGB einschließlich des Widerrufsrechts nach § 650l BGB.
§ 22 Mängelrechte, Obliegenheiten, Vertragslaufzeiten
22.1Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt danach insbesondere 24 Monate ab Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme des Werks und fünf Jahre bei Bauwerken, bei Werken, deren Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, sowie bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Für Werkleistungen, deren Erfolg weder in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache noch in Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (z. B. reine Beratungsleistungen), gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung sowie beim Kauf von Waren die Sonderbestimmungen des § 475e BGB; danach verlängert sich insbesondere die Verjährungsfrist bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung einmalig um zwölf Monate. Bei Waren mit digitalen Elementen gelten die gesetzlichen Aktualisierungspflichten (§§ 475b ff. BGB).
22.2Anzeige- und Mitteilungsobliegenheiten in diesen AGB lassen die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers unberührt.
22.3Verträge über die regelmäßige Erbringung von Wartungs- oder sonstigen Werk- und Dienstleistungen haben gegenüber Verbrauchern eine anfängliche Laufzeit von höchstens zwei Jahren. Die Kündigungsfrist zum Ende der anfänglichen Laufzeit beträgt höchstens einen Monat. Verlängert sich ein solcher Vertrag stillschweigend, gilt er auf unbestimmte Zeit und kann vom Verbraucher jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden.
22.4Bei Verträgen, mit denen wir Verbrauchern Waren liefern – auch mit Montage oder Installation oder als Bestandteil einer Werkleistung nach Ziffer 11.6 –, weisen wir sie vor Abgabe ihrer Vertragserklärung mit der nachstehend abgedruckten harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hin. Bei Werkleistungen richten sich die Mängelrechte nach dem Werkvertragsrecht; Einzelheiten enthalten § 7 und Ziffer 22.1. Gewährt ein Hersteller für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren und stellt er uns diese Information zur Verfügung, weisen wir im Angebot zusätzlich mit der harmonisierten Kennzeichnung nach Anhang II dieser Verordnung auf die Garantie hin.

§ 23 Verbraucherstreitbeilegung
23.1Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
Teil F – Besondere Bestimmungen für Unternehmer
§ 24 Geltung, laufende Geschäftsbeziehung
24.1Die Bestimmungen dieses Teils gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
24.2Wurden diese AGB in einen Vertrag einbezogen, gelten sie in der dem Kunden zuletzt mitgeteilten Fassung auch für künftige Verträge gleicher Art mit ihm, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.
§ 25 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
25.1Bei Kaufverträgen und bei Verträgen über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen setzen Mängelansprüche eines Kunden, der Kaufmann ist, voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
25.2Transportschäden und offensichtliche Mengenabweichungen sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Mängelansprüche wegen dieser Schäden und Abweichungen ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; Ziffer 8.1 bleibt unberührt.
§ 26 Mängelansprüche, Verjährung, Zurückbehaltung
26.1Bei Kaufverträgen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
26.2Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 24 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht:
a)für Ansprüche wegen Mängeln eines Bauwerks, einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie eines Werks, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), und für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB;
b)für Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB);
c)für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Ziffer 8.1;
d)bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer Garantie.
In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Vorschriften über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
26.3Mehraufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder Leistungsort verbracht worden ist, tragen wir nicht, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
26.4In sich abgeschlossene Teile der Werkleistung sind auf unser Verlangen gesondert abzunehmen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
26.5Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 27 Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
27.1Die Vorbehaltsware bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich künftig entstehender Forderungen, unser Eigentum.
27.2Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Kunde Alleineigentum, überträgt er uns schon jetzt Miteigentum in diesem Verhältnis und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
27.3Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder einzubauen. Er tritt uns schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Auftraggeber, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Einräumung einer Sicherungshypothek, in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; wir nehmen die Abtretung an. Steht die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, beschränkt sich die Abtretung auf den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Betrag. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
27.4Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Andernfalls können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
27.5Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
§ 28 Gefahrübergang beim Versand, Sicherheiten, Sanktionen
28.1Bei Versand der Ware geht die Gefahr mit deren Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über, auch wenn wir die Versandkosten tragen. Für Komponenten, die wir als Bestandteil einer Werkleistung liefern, gilt Ziffer 15.1.
28.2Für Sicherheiten nach §§ 650e und 650f BGB gilt Ziffer 4.7.
28.3Stehen der Erfüllung des Vertrags nach Vertragsschluss Vorschriften des nationalen, europäischen oder internationalen Außenwirtschafts-, Ausfuhrkontroll- oder Sanktionsrechts entgegen, insbesondere Embargos, Sanktionen gegen Personen, Unternehmen oder Güter oder fehlende behördliche Genehmigungen, sind wir für die Dauer und im Umfang dieses Hindernisses von unseren Leistungspflichten befreit; die Ziffern 5.3 und 5.4 gelten entsprechend. Der Kunde stellt uns auf Anfrage die für die Prüfung erforderlichen Angaben, insbesondere zu Endverwendung, Endverwender und Bestimmungsort, zur Verfügung. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen eines solchen Hindernisses bestehen nicht, soweit wir es nicht zu vertreten haben.
Teil G – Schlussbestimmungen
§ 29 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
29.1Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, den zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewähren, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
29.2Erfüllungsort für Werk- und Bauleistungen ist der Ort der Leistungserbringung. Im Übrigen ist Erfüllungsort gegenüber Unternehmern unser Geschäftssitz in Pleß.
29.3Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das für unseren Geschäftssitz in 87773 Pleß sachlich und örtlich zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 30 Form von Erklärungen
30.1Soweit diese AGB Textform vorsehen, genügt jede lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere Brief oder E-Mail. Gesetzliche Formvorschriften, etwa die Schriftform für die Kündigung eines Bauvertrags (§ 650h BGB), bleiben unberührt.
§ 31 Teilunwirksamkeit
31.1Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
Stand: Oktober 2026